Im Zuge der Ertragsausschüttungen haben wir festgestellt, dass im Fall von thesaurierenden Fonds immer wieder Fragen betreffend der technischen Umsetzung und die Auswirkungen auf den Anteilwert (NAV) bestehen. Wir wollen deshalb nachfolgend auf diese Thematik eingehen.
Unsere CV Strategiefonds sind thesaurierende Fonds nach CH-Recht. Thesaurierende Fonds unterscheiden sich von ausschüttenden Fonds dahingehend, dass der auszuschüttende Nettoertrag abzüglich der Verrechnungssteuer nicht ausbezahlt, sondern im Fonds für die Wiederanlage zurückbehalten wird. Trotzdem berechnet die Eidgenössische Steuerverwaltung einen Ertrag für den Fonds, auf welchem die Verrechnungssteuer berechnet wird.
In Bezug auf die steuerliche Handhabung werden ausschüttende und thesaurierende Fonds gleichbehandelt. Dies hat zur Folge, dass auch bei thesaurierenden Fonds ein Verrechnungssteuer-Abzug (VST) in der Höhe von 35% des Bruttoertrags erfolgt. Der NAV des Fonds wird am Ex-Datum in der Höhe des Verrechnungssteuer-Abzuges reduziert.
Je nach Steuerdomizil des Anlegers wird der Verrechnungsteuer-Abzug für den Anleger unterschiedlich gebucht;
A. | Anleger mit Steuersitz Schweiz Der Verrechnungsteuer-Abzug wird vom Fonds direkt an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführt. Anteilsinhaber mit Domizil Schweiz können die in Abzug gebrachte VST durch Deklaration in der Steuererklärung respektive durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. |
B. | Anleger mit ausländischem Steuersitz Variante 1: Sofern die Erträge des schweizerischen Anlagefonds zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen, wird der 35%-Verrechnungssteuer- Abzug nicht an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführt, sondern direkt an den ausländischen Anleger ausbezahlt (Affidavit-Verfahren). Beim Affidavit- Verfahren muss eine Bestätigung einer Depotbank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot im Besitz eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit).Variante 2: Sofern die Erträge des schweizerischen Anlagefonds zu weniger als 80% ausländischen Quellen entstammen, wird der Verrechnungssteuer-Abzug wie bei CH-Anleger vom Fonds direkt an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführt. Ausländische Steuerpflichtige können die VST im Rahmen des jeweils geltenden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen dem Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen und der Schweiz ganz oder teilweise bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zurückfordern.Unsere CV-Strategiefonds weisen normalerweise Erträge auf, die zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen (Variante 1). |